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Sohn lässt an Alzheimer erkrankten Vater 14 Tage allein: Enterbung dennoch unwahrscheinlich

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Das Oberlandesgericht in Wien hat Medienberichten zufolge die testamentarische Enterbung eines Sohnes durch seinen an Alzheimer erkrankten Vater bestätigt. Der Sohn hatte seinen Vater für zwei Wochen allein in einer Wohnung gelassen, um mit seiner Partnerin ungestört in Urlaub fahren zu können. Ob die Gerichte in Deutschland ähnlich entscheiden würden, ist fraglich, berichtet das Erbrechtsportal „Die Erbschützer“.

Der Mann hatte seinen demenzkranken Vater ursprünglich bei sich zu Hause aufgenommen und gepflegt, weil der Sohn davon ausgegangen war, dass sein Vater nur noch etwa ein Jahr leben würde. Tatsächlich lebte dieser noch rund zwölf Jahre, in denen sich das Verhältnis zum Sohn verschlechterte. Es kam zu Streit und Vorwürfen von Aggression und sexueller Belästigung gegen den Vater. Der Sohn entnahm zudem über 3.000 Euro vom Sparkonto seines Vaters. Das Geld verwendete er für private Zwecke.

Vater während des Urlaubs im Stich gelassen

Diese Veruntreuung wertete das Gericht aber noch nicht als schwer genug, um den Sohn zu enterben. Rot sahen die Richter dagegen in dem Verhalten des Sohnes während eines Urlaubs. Er ließ seinen Vater zwei Wochen lang allein in einer Zweitwohnung zurück – und zwar ohne Betreuung und ohne sicherzustellen, dass er seine Medikamente erhielt. Der Vater brach daraufhin den Kontakt ab, setzte ein neues Testament auf und enterbte seinen Sohn zugunsten einer Nichte, die später seine Pflege übernahm.

Zufügen schweren seelischen Leids allein reicht nicht

Nach dem Tod des Vaters verlangte der Sohn dennoch seinen Pflichtteil. Doch das Oberlandesgericht Wien wies die Klage ab. Begründung: Der Sohn habe dem Vater in „verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt“, hieß es vom Gericht, das den Pflichtteil deshalb verweigerte. Mit einer solchen Begründung allein könnte der Pflichtteil in Deutschland nicht entzogen werden. Grund dafür ist, dass in § 2333 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Gründe für eine Enterbung enumerativ aufgelistet sind. Das Zufügen schweren seelischen Leids ist dort nicht aufgeführt – zumindest nicht expressis verbis.

Vier Entziehungsgründe nach deutschem Recht

Der Pflichtteil kann in Deutschland einem Kind entzogen werden, wenn dieses

1.

dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,

2.

sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,

3.

die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder

4.

wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.

Straftatbestand der Aussetzung einschlägig

„Die Unterschlagung von 3.300 Euro dürfte auch in Deutschland nicht ausreichen, um den Erben zu einer Freiheitsstrafe von mindestes einem Jahr ohne Bewährung zu verurteilen – jedenfalls nicht bei einem Ersttäter. Das wäre aber im Mindeststrafmaß erforderlich, um den Pflichtteil aus diesem Grund zu entziehen“, erläutert Lukas Lewandowski, Geschäftsführer des Erbrechtsportals „Die Erbschützer”. Anders könnte es hinsichtlich des 14tägigen Verbringens des Vaters in eine Zweitwohnung aussehen. Hier ist an den Straftatbestand der Aussetzung nach Paragraf 221 des Strafgesetzbuchs zu denken. Danach gilt: Wer einen Menschen, dem er zur Betreuung verpflichtet ist oder der infolge Gebrechens oder Krankheit hilflos ist, in einer hilflosen Lage im Stich lässt und dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe zwischen drei Monate und fünf Jahren bestraft.

Täter sollten nicht mit Pflichtteil belohnt werden

„Ob die Strafgerichte in Deutschland den Sohn wegen verbotenen Aussetzens des Vaters mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestrafen würden, ist fraglich und nicht gesichert. Hier haben die Richter beim Strafmaß einen sehr weiten Spielraum. Rechtspolitisch ist es aber richtig, nahe Angehörige zumindest bei schweren Straftaten vom Pflichtteil auszuschließen“, sagt Lewandowski. Allerdings sei häufig auch zu beobachten, dass Eltern ihre Kinder allein deshalb enterben, weil ihnen der Lebensstil der Kinder nicht passt. „Das kann dann umgekehrt auch nicht ausreichen, um den Pflichtteil zu entziehen.”

Quelle: Pressekontakt: Marcus Creutz, Public & Media Relations, Am Stocker 20, 83661 Lenggries, T: 0170-5456533, www.marcus-creutz.de, E-Mail: info@marcus-creutz.de

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