Wir arbeiten nach dem Deutschen Pressekodex den sie hier nachlesen können
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Vom Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden beschlossen und Bundespräsident Gustav W. Heinemann am 12. Dezember 1973 in Bonn überreicht. Aktuelle Fassung vom 3. Dezember 2008.
Präambel: Die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verbürgte Pressefreiheit schließt die Unabhängigkeit und Freiheit der Information, Meinungsäußerung und Kritik ein. Verleger, Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeit der Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und der Verpflichtung für das Ansehen der Presse bewusst sein. Sie nehmen ihre publizistische Aufgabe fair, nach bestem Wissen und Gewissen, unbeeinflusst von persönlichen Interessen und sachfremden Beweggründen wahr. Die publizistischen Grundsätze konkretisieren die Berufsethik der Presse. Sie umfasst die Pflicht, im Rahmen der Verfassung und verfassungskonformen Gesetze das Ansehen der Presse zu wahren und für die Freiheit der Presse einzustehen. Regelungen zum Redaktionsdatenschutz gelten für die Presse, soweit sie personenbezogene Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken erhebt, verarbeitet oder nutzt. Von der Recherche über Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation bis hin zur Archivierung der Daten achtet die Presse das Privatleben, die Intimsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Menschen. Die Berufsethik räumt jedem das Recht ein, sich über die Presse zu beschweren. Beschwerden sind begründet, sofern die Berufsethik verletzt wird. Diese Präambel ist Bestandteil der ethischen Normen. |
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Aktuelle Fassung vom 3. Dezember 2008: Präambel: Die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verbürgte Pressefreiheit schließt die Unabhängigkeit und Freiheit der Information, Meinungsäußerung und Kritik ein. Verleger, Herausgeber und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeit der Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und Verpflichtung für das Ansehen der Presse bewusst sein. Sie nehmen ihre publizistische Aufgabe fair, nach bestem Wissen und Gewissen, unbeeinflusst von persönlichen Interessen und sachfremden Beweggründen wahr. Die publizistischen Grundsätze konkretisieren die Berufsethik der Presse. Sie umfasst die Pflicht, im Rahmen der Verfassung und verfassungskonformen Gesetze das Ansehen der Presse zu wahren und für die Freiheit der Presse einzustehen. Die Regelungen zum Redaktionsdatenschutz gelten für die Presse, soweit sie personenbezogene Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken erhebt, verarbeitet oder nutzt. Von der Recherche über Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation bis hin zur Archivierung der Daten achtet die Presse das Privatleben, die Intimsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Menschen. Die Berufsethik räumt jedem das Recht ein, sich über die Presse zu beschweren. Beschwerden sind begründet, sofern die Berufsethik verletzt wird. Diese Präambel ist Bestandteil der ethischen Normen. Ziffer 1 – Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde: Ziffer 2 – Sorgfalt: Ziffer 3 – Richtigstellung: Ziffer 4 – Grenzen der Recherche: Ziffer 5 – Berufsgeheimnis: Ziffer 6 – Trennung von Tätigkeiten: Ziffer 7 – Trennung von Werbung und Redaktion: Ziffer 8 – Persönlichkeitsrechte: Ziffer 9 – Schutz der Ehre: Ziffer 10 – Religion, Weltanschauung, Sitte: Ziffer 11 – Sensationsberichterstattung, Jugendschutz: Ziffer 12 – Diskriminierungen: Ziffer 13 – Unschuldsvermutung: Ziffer 14 – Medizin-Berichterstattung: Ziffer 15 – Vergünstigungen: Ziffer 16 – Rügenveröffentlichung: |
