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Das Ende der GEZ? Gericht entscheidet am Mittwoch über Rundfunkbeitrag

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Anders als zunächst berichtet, wird das Bundesverwaltungsgericht erst am Mittwoch, den 15. Oktober 2025 um 14:00 Uhr, sein Urteil in der Revisionssache „BVerwG 6 C 5.24“ verkünden.

Grundlage ist die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2025. Damit geht ein Verfahren in die entscheidende Phase, das in Teilen der Öffentlichkeit als möglicher Wendepunkt für den Rundfunkbeitrag gehandelt wird.

Von einem „Ende der GEZ“ zu sprechen, ist jedoch unpräzise: Die alte Gebühreneinzugszentrale existiert seit 2013 nicht mehr; Rechtsgrundlage ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der einen wohnungsbezogenen Beitrag vorsieht.

Das Gericht entscheidet zunächst über einen konkreten Einzelfall mit grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen, nicht über die Abschaffung des Beitragssystems an sich.

Worum es überhaupt geht

Geklagt hat eine Frau aus Bayern gegen einen Beitragsbescheid. Sie macht geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk (ÖRR) verfehle strukturell seinen gesetzlichen Auftrag zur Vielfalt und Ausgewogenheit und sei nicht hinreichend staatsfern organisiert. Daraus leite sie ab, keinen individuellen Vorteil mehr zu haben, der die Beitragspflicht rechtfertigt.

Die Vorinstanzen – Verwaltungsgericht München und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – wiesen die Klage ab.

Das BVerwG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu: Im Kern geht es darum, ob Verwaltungsgerichte selbst prüfen dürfen oder müssen, ob der ÖRR strukturell versagt, oder ob Bürgerinnen und Bürger auf Programmbeschwerden in den Rundfunkgremien verwiesen werden dürfen.

Wirkliche Brisanz der Verhandlung

Die Richterinnen und Richter zeigten sich in Leipzig ungewöhnlich fragend gegenüber der Beklagtenseite.

Dabei stand im Raum, wie Programmvielfalt überhaupt nachweisbar ist, wie Staatsferne in den Gremien praktisch sichergestellt wird und warum jede Person zahlen muss, selbst wenn sie das Programm ablehnt.

Als die Rundfunkseite betonte, niemanden „indoktrinieren“ zu wollen, reagierten Zuhörer mit Unmut, was den Senatsvorsitz dazu veranlasste, zur Ordnung zu rufen. Der Senat vertagte ohne Urteil und setzte die Verkündung für den 15. Oktober an. Die aufgeheizte Atmosphäre illustriert weniger eine Vorfestlegung des Gerichts als vielmehr die gesellschaftliche Sprengkraft der Fragen, die über den Einzelfall hinausreichen.

Auftrag, Staatsferne, Rundfunkbeitrag

Der Programmauftrag des ÖRR ist staatsvertraglich verankert. Er verpflichtet die Anstalten, als Medium und Faktor freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und Vielfalt abzubilden. Dieser Auftrag ist im Medienstaatsvertrag konkretisiert und bildet den Maßstab dafür, wie sich der ÖRR legitimiert.

Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht 2014 im sogenannten ZDF-Urteil die Staatsferne der Gremien bekräftigt und den Einfluss staatlicher und staatsnaher Vertreter auf maximal ein Drittel begrenzt. Diese Vorgabe ist seither Referenzpunkt jeder Diskussion um die Zusammensetzung von Rundfunkräten.

Im Jahr 2018 bestätigte das Bundesverfassungsgericht die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags. Der individuelle Vorteil, der die Abgabe rechtfertigt, liegt – so Karlsruhe – bereits in der Möglichkeit der Nutzung, nicht erst in der tatsächlichen Inanspruchnahme. 2021 ordnete das Gericht zudem eine Beitragserhöhung auf monatlich 18,36 Euro an.

Diese Entscheidungen markieren hohe Hürden für jede pauschale Infragestellung der Beitragspflicht, ohne freilich Einzelfallfragen der Rechtskontrolle über Leistungsdefizite des ÖRR vorwegzunehmen.

Was genau auf dem Spiel steht

Das Leipziger Verfahren dreht sich nicht um Sympathie oder Abneigung gegenüber einzelnen Sendungen. Es fragt, ob ein behauptetes „strukturelles Versagen“ des ÖRR – etwa bei Vielfalt oder Staatsferne – justiziabel ist und im Rahmen eines Beitragsverfahrens durch Verwaltungsgerichte geprüft werden kann.

Sollte das BVerwG diese Tür öffnen, müssten Kläger substantiieren, dass es sich nicht um punktuelle Fehler, sondern um systemische Defizite handelt. Der Senat deutete an, dass die Beweislast hoch ist. Gleichwohl könnte eine solche Linie den Rechtsweg erweitern und die Gremienkontrolle durch eine gerichtliche Kontrolle ergänzen.

Bleibt es dagegen beim Verweis auf Programmbeschwerden, ändert sich für Beitragszahler wenig, abgesehen von einer denkbaren Präzisierung der Maßstäbe, nach denen Gerichte künftig Einwände gewichten.

Was das für Rentnerinnen und Rentner bedeutet

Rentnerinnen und Rentner stehen im Zentrum vieler Debatten um Belastungsgerechtigkeit, aber sie sind rechtlich keine Sondergruppe außerhalb des Systems. Bis zu einer gegenteiligen höchstrichterlichen oder gesetzgeberischen Neuregelung gilt die Beitragspflicht fort.

Ein Leipziger Urteil zugunsten der Klägerin könnte allerdings den Maßstab verschieben, wie individuell mit tiefgreifenden Einwänden umzugehen ist.

Ein Durchbruch in Form eines allgemeinen Leistungsverweigerungsrechts wäre rechtlich ein Paradigmenwechsel und stößt an die Leitplanken der Karlsruher Rechtsprechung.

Realistischer erscheint, dass das BVerwG entweder die Revision zurückweist oder – im Falle eines Teilerfolgs – Anforderungen an Nachweis, Dokumentation und Kontrolle von Vielfalt und Staatsferne konkretisiert, ohne den Beitrag als solchen zu kippen.

Das Ergebnis wird Signalwirkung haben, die unmittelbaren Folgen werden jedoch von der konkreten Tenorierung abhängen.

Zwischen Anspruch und Wirklichkeit der Gremienkontrolle

Die Verhandlung warf ein Schlaglicht auf die Effektivität der Programmbeschwerde. Während Vertreter des Rundfunks sie als taugliches Instrument beschrieben, verwiesen die Klägervertreter auf eine sehr geringe Erfolgsquote und auf das Empfinden zahlreicher Zuschauer, ihre Kritik „verpuffe“.

Hier liegt ein Reputations- und Transparenzproblem, das über den Rechtsstreit hinausreicht: Selbst bei rechtlicher Unbedenklichkeit können Defizite in Wahrnehmung und Verfahren die gesellschaftliche Akzeptanz untergraben. Sollte das BVerwG den Gerichten eine inhaltlichere Kontrolle zugestehen, wäre das zugleich ein Druckmittel, Gremienpraxis und Dokumentation messbarer zu machen.

Was am 15. Oktober realistisch zu erwarten ist

Die Leipziger Richter entscheiden am 15. Oktober 2025 über die Revision in dieser konkreten Sache. Weder steht das gesamte Beitragssystem automatisch vor dem Aus, noch folgt aus einem möglichen Teilerfolg, dass massenhaft Beitragsbescheide nichtig würden.

Sollte der Senat justiziable Maßstäbe formulieren, dürfte dies zunächst zu einer Welle weiterer Verfahren und zu erhöhten Darlegungsanforderungen führen – auf Seiten der Anstalten wie der Kläger. Bestätigt der Senat die Linie der Vorinstanzen, stärkt das die Position, Programmkontrolle primär in den Gremien zu belassen; die Debatte über Auftrag, Vielfalt und Staatsferne wird damit politisch und organisatorisch jedoch nicht enden.

Fazit: Keine Stunde der Zuspitzung – aber eine Stunde der Klarheit

Das Verfahren „BVerwG 6 C 5.24“ ist ein Testfall, ob Gerichte strukturelle Einwände gegen den ÖRR im Beitragsrecht stärker prüfen müssen. Es rührt damit an den Kern der Legitimation des beitragsfinanzierten Systems. Die Karlsruher Rechtsprechung von 2014 zur Staatsferne und von 2018/2021 zur Verfassungsmäßigkeit des Beitrags bildet den Rahmen, in dem Leipzig nun Leitplanken für die Praxis setzen könnte.

Für Rentnerinnen und Rentner wie für alle Beitragszahler bedeutet das: Die Beitragspflicht gilt, bis ein gegenteiliger Richterspruch oder der Gesetzgeber etwas anderes festlegt.

Die Entscheidung Mitte Oktober kann Klarheit schaffen, ob und wie individuelle Grundsatzkritik künftig rechtsförmig zu prüfen ist – ein Ende des Rundfunkbeitrags beschlösse sie indes nicht automatisch.

Transparenzhinweis: Gerichtstermin und Verfahrensdaten sind den öffentlichen Ankündigungen und Presseinformationen des Bundesverwaltungsgerichts entnommen; zentrale Prozessfragen und Eindrücke aus der mündlichen Verhandlung basieren auf Berichten juristischer Fachmedien. Die rechtliche Einordnung verweist auf einschlägige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und die staatsvertraglichen Regelungen.

 

Charly

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